Zum Schutz der Vertrauensbeziehung


Zum Schutz der Vertrauensbeziehung möchte ich Sie über Standards und Ihre Rechte aufklären.

Das psychotherapeutische Gespräch vollzieht sich in einer besonderen Vertrauensbeziehung und ist ein Ort der Vertraulichkeit. Um diesen sensiblen Raum zu schützen und die besondere Vertrauensbeziehung verantwortungsvoll zu gestalten, unterliegt die psychotherapeutische Tätigkeit strengen rechtlichen Vorgaben und hohen berufsethischen Ansprüchen. Als Beitrag zum Schutz dieser Vertrauensbeziehung und dieses Raums der Vertraulichkeit, möchte ich Sie eigens über allgemeine Qualitätsstandards und Ihre Rechte als Klient*in aufklären und Sie auf Möglichkeiten aufmerksam machen, sich selbstständig ein Bild zu machen. 

Allgemeine Qualitätsstandards


Über die folgenden Links und Dokumente könnten Sie sich selbstständig über Qualitätsstandards der Psychotherapie informieren. 

 

 

Grenzen der Psychotherapie


Auch Psychotherapie hat ihre Limitierungen. Etwa dort, wo sie die persönlichen Grenzen von Klient*innen verletzt und selbst Schaden anrichtet oder den Boden wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse verlässt. An den Grenzen finden sich ebenso pseudo-professionelle Hilfsangebote. Hier einige Aufklärungen darüber.


 

Ihre Rechte in der Psychotherapie


Laut Psychotherapiegesetz (PthG §§ 13-16) haben Sie folgende Rechte:

Das Recht auf eine professionelle und fundierte psychotherapeutische Behandlung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft.

Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflichten: 
  • Pflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen (§ 14 Abs. 1)
  • Pflicht zur Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft (§ 14 Abs. 1)
  • Pflicht zur Beschränkung auf jene Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden, auf denen nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben worden sind (§ 14 Abs. 5)
  • Pflicht zur Fortbildung (§ 14 Abs. 1)
  • Pflicht zur Enthaltung von jeder unsachlichen oder unwahren Information (§ 16 Abs. 1 und 2)

Das Recht auf Vertraulichkeit der persönlichen Gespräche. 

Diese Verschwiegenheit gilt uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung, diese Berufspflicht ist sogar strenger geregelt als bei ÄrztInnen. – Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflicht: 
  • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 15)

Das Recht auf eine freiwillige und transparente Behandlung.

Die Transparenz umfasst eine Aufklärung über den Rahmen der Behandlung, die konkreten Behandlungsschritte sowie eine Einsicht in die Dokumentation. Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflichten: 
  • Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 14 Abs. 3)
  • Pflicht zur Erteilung aller Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt an den Behandelten oder seinen gesetzlichen Vertreter sowie Ausstellung einer klaren Rechnung (§ 14 Abs. 4 und 4a)
  • Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung über das Zurücktreten von der Behandlung an den Behandelten oder seinen gesetzlichen Vertreter (§ 14 Abs. 6)
  • Pflicht zur Dokumentation und deren Aufbewahrung (§ 16a)
  • Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung (§ 13 Abs. 1)

Das Recht auf persönliche psychotherapeutische Gespräche, diese können nicht delegiert werden.

Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflicht: 
  • Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung (§ 14 Abs. 2)

Das Recht darauf, dass die psychotherapeutische Behandlung in Absprache mit anderen Berufsgruppen erfolgt.

Sofern erforderlich, etwa mit einer PsychiaterIn oder SozialarbeiterIn. Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflicht: 
  • Pflicht zur Zusammenarbeit mit VertreterInnen der eigenen oder einer anderen Wissenschaft (§ 14 Abs. 2)

Ihr Erstgespräch bei mir


Wenn Sie eine Psychotherapie beginnen wollen, lade ich Sie zu einem kostenlosen Kennenlernen ein. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir ein E-Mail. Gerne begleite ich Sie mit Wärme und Mitgefühl.

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